Steuerklassen 2026: Alle 6 Klassen im Überblick

Die Steuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer Ihr Arbeitgeber monatlich von Ihrem Bruttogehalt einbehält. In Deutschland gibt es sechs Steuerklassen, die je nach Familienstand und Einkommenssituation zugeteilt werden.

Steuerklassen auf einen Blick (2026)
KlasseFür wen?Freibetrag p.a.Besonderheiten
ILedige, Geschiedene, dauerhaft Getrenntlebende, Verwitwete (ab 2. Jahr nach dem Tod)12.096 €Standardklasse für Alleinstehende ohne Kinder
IIAlleinerziehende mit mindestens einem Kind im Haushalt12.096 € + 4.260 € EntlastungsbetragEntlastungsbetrag für Alleinerziehende wird automatisch berücksichtigt
IIIVerheiratete / Eingetragene Lebenspartner mit deutlich höherem Einkommen24.192 € (doppelter Grundfreibetrag)Kombiniert mit Klasse V des Partners; Steuererklärungspflicht
IVVerheiratete / Eingetragene Lebenspartner mit ähnlichem Einkommen12.096 €Standard für Ehepaare mit ähnlichem Verdienst; keine Erklärungspflicht
IV + FVerheiratete / Eingetragene Lebenspartner mit unterschiedlichem EinkommenIndividuell (Faktor berechnet)Faktorverfahren: ausgewogene Steuerverteilung, verhindert Nachzahlungen
VVerheiratete / Eingetragene Lebenspartner mit deutlich geringerem Einkommen0 € (kein Grundfreibetrag)Kombiniert mit Klasse III des Partners; hoher monatlicher Steuerabzug
VIZweites oder weiteres Arbeitsverhältnis parallel zum Hauptjob0 € (kein Grundfreibetrag)Höchster Steuerabzug; kein Freibetrag; Nachzahlung in der Erklärung oft ausbleibend
Alle 6 Steuerklassen auf einen Blick: Wer zahlt wie viel Lohnsteuer und wann lohnt sich eine Steuererklärung?
Wann lohnt sich welche Kombination?

Kombination III / V

Empfehlenswert, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere (Faustregel: Einkommensanteil des höher Verdienenden über 60 %). Der Ehepartner mit dem höheren Gehalt wählt Klasse III und zahlt deutlich weniger Lohnsteuer; der andere erhält Klasse V mit höheren Abzügen. Zusammengenommen bleibt dem Haushalt monatlich mehr Netto – eine Einkommensteuererklärung ist jedoch Pflicht.

Kombination IV / IV

Sinnvoll bei ähnlichem Einkommen der Partner. Die Steuer wird gleichmäßig aufgeteilt; eine Jahreserklärung ist in der Regel nicht verpflichtend. Gut geeignet, wenn beide ungefähr gleich verdienen und keine Nachzahlungen riskiert werden sollen.

Faktorverfahren IV + F

Das Faktorverfahren ist die fairste Option bei unterschiedlichen Einkommen. Es berechnet für jeden Partner individuell, wie viel Lohnsteuer einbehalten wird – proportional zum tatsächlichen Einkommensverhältnis. Vorteil gegenüber III/V: Der geringer verdienende Partner zahlt weniger als in Klasse V, und am Jahresende drohen kaum Nachzahlungen. Der Antrag wird beim Finanzamt oder über ELSTER gestellt.

Steuerklasse wechseln – so geht's
  • Antrag stellen: Beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt – schriftlich, persönlich oder bequem über ELSTER.
  • Frist:Antrag muss bis zum 30. November des laufenden Jahres eingehen, damit die neue Klasse noch im selben Jahr gilt.
  • Häufigkeit: In der Regel einmal pro Kalenderjahr. Bei Scheidung, dauerhafter Trennung oder Tod des Partners ist ein sofortiger Wechsel ohne Jahresbeschränkung möglich.
  • Wirksamkeit: Die geänderte Steuerklasse wird in Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) eingetragen; Ihr Arbeitgeber berücksichtigt sie automatisch ab der nächsten Lohnabrechnung nach dem Update.

Häufige Fragen zu Steuerklassen

Wann lohnt sich die Steuerklassenkombination III/V?
Die Kombination III/V ist vorteilhaft, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere (Faustregel: Einkommensunterschied größer als 60/40). Partner A erhält in Klasse III den doppelten Grundfreibetrag und zahlt monatlich deutlich weniger Lohnsteuer. Partner B zahlt in Klasse V höhere Abzüge, da kein Grundfreibetrag gilt. Zusammengenommen bleibt dem Ehepaar unterjährig mehr Netto – eine Steuererklärung ist jedoch Pflicht, da die tatsächliche Jahressteuer am Ende verrechnet wird.
Was ist der Unterschied zwischen Steuerklasse IV und IV mit Faktorverfahren?
Steuerklasse IV teilt den Grundfreibetrag gleichmäßig auf beide Partner auf. Das Faktorverfahren (IV + F) berechnet für jeden Partner einen individuellen Faktor, der das tatsächliche Einkommensverhältnis berücksichtigt. Der geringer verdienende Partner zahlt weniger Lohnsteuer als in Klasse V, der höher verdienende etwas mehr als in Klasse III. Das Ergebnis: weniger Nachzahlungen bei der Steuererklärung und ein faireres monatliches Netto für beide. Das Faktorverfahren muss beim Finanzamt oder über ELSTER beantragt werden.
Wie oft kann ich die Steuerklasse wechseln?
In der Regel ist ein Steuerklassenwechsel einmal pro Kalenderjahr möglich, der Antrag muss bis zum 30. November gestellt werden. Ausnahmen gelten bei besonderen Lebensereignissen: Nach einer Scheidung, dauerhaften Trennung oder dem Tod des Ehepartners kann der Wechsel sofort und ohne Jahresbeschränkung erfolgen. Der Antrag wird beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt gestellt – persönlich, per Post oder bequem über ELSTER (elster.de). Die neue Steuerklasse gilt in der Regel ab dem übernächsten Monat nach Eingang des Antrags.
Was passiert mit meiner Lohnsteuer in Steuerklasse VI?
Steuerklasse VI gilt für das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis neben dem Hauptjob. Es wird weder Grundfreibetrag noch ein sonstiger Abzugsbetrag berücksichtigt, daher ist der Steuerabzug sehr hoch – oft höher als Ihre tatsächliche Jahressteuerbelastung. In der Einkommensteuererklärung werden alle Einkünfte zusammengerechnet und die Gesamtsteuer neu berechnet. Zu viel einbehaltene Lohnsteuer aus Klasse VI wird nach der Veranlagung vollständig erstattet.
Bekomme ich zu viel gezahlte Lohnsteuer nach der Steuererklärung zurück?
Ja. Wenn der Lohnsteuerabzug über das Jahr höher war als Ihre tatsächliche Einkommensteuerschuld – zum Beispiel durch Steuerklasse V oder VI, hohe Werbungskosten oder Sonderausgaben –, erstattet das Finanzamt die Differenz. Die Einkommensteuererklärung für 2026 ist bis zum 31. Juli 2027 abzugeben (mit Steuerberater bis 28. Februar 2028). Laut Statistischem Bundesamt erhalten Arbeitnehmer im Durchschnitt rund 1.000 € Erstattung pro Jahr.

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