Brutto Netto Rechner Deutschland 2026
Berechnen Sie Ihr Nettogehalt aus dem Bruttogehalt – kostenlos und aktuell für 2026.
Netto = Brutto − Sozialabgaben − Steuern
Ihr Nettolohn entsteht durch zwei Abzugsblöcke: Zuerst werden die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung), dann die Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Unser Rechner berechnet jeden Posten einzeln – auf Basis des offiziellen BMF-Programmablaufplans 2026.
Kirchensteuer 2026 – Satz, Berechnung und steuerliche Wirkung
Die Kirchensteuer wird vom Arbeitgeber zusammen mit der Lohnsteuer einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Grundlage ist nicht das Bruttogehalt, sondern die berechnete Lohnsteuer. Der Kirchensteuersatz variiert je nach Bundesland und beträgt entweder 8 % oder 9 % der Lohnsteuer.
Rechenbeispiel
Monatliche Lohnsteuer: 500 € → Kirchensteuer (9 %): 45 €/Monat → 540 €/Jahr. Da die Kirchensteuer als Sonderausgabe vollständig absetzbar ist, mindert sie die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage – dieser Effekt ist im offiziellen BMF-Programmablaufplan (PAP) bereits eingebaut und wird in unserem Rechner berücksichtigt.
Kappungsregelung: In einigen Bundesländern wird die Kirchensteuer auf 2,75–4 % des zu versteuernden Einkommens begrenzt. Dies gilt nur bei sehr hohen Einkommen und wird automatisch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft.
Zusatzbeitrag der Krankenkasse (GKV)
Neben dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % erhebt jede gesetzliche Krankenkasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Seit 2019 tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber diesen hälftig. Im Jahr 2026 beträgt der durchschnittliche Gesamtzusatzbeitrag ca. 2,9 % – Sie zahlen als Arbeitnehmer demnach rund 1,45 % Ihres Bruttogehalts als Ihren Anteil.
Der Zusatzbeitrag variiert je nach Krankenkasse erheblich: Günstige Kassen liegen bei ca. 1,5 %, teurere Kassen können über 4,0 % erreichen. Ein Kassenwechsel ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende möglich und kann mehrere hundert Euro im Jahr sparen. Der Beitrag wird wie der Basisbeitrag durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt – 2026 bei 5.512,50 € Bruttogehalt pro Monat. Oberhalb dieser Grenze zahlen Sie keinen weiteren Beitrag.
Unser Rechner verwendet den durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % als Voreinstellung. Geben Sie den tatsächlichen Satz Ihrer Kasse ein, um ein exaktes Ergebnis zu erhalten – diesen finden Sie auf der Website oder in den Unterlagen Ihrer Krankenkasse.
Pflegeversicherung – Beitragssätze, Kinderlosenzuschlag und Sachsen-Regelung
Die gesetzliche Pflegeversicherung (SPV) besteht seit 1995 und sichert das finanzielle Risiko der Pflegebedürftigkeit ab. Der Beitragssatz ist nicht einheitlich, sondern hängt von drei Faktoren ab: der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren, dem Geburtsjahr (Kinderlosenzuschlag ab 23 Jahren) und dem Wohnort (Sachsen-Sonderregel).
Arbeitnehmer-Anteile 2026 nach Kinderzahl: Kinderlos ab 23 Jahren: 2,4 % (1,8 % + 0,6 % Zuschlag). Mit 1 Kind: 1,8 %. Mit 2 Kindern: 1,55 %. Mit 3 Kindern: 1,30 %. Mit 4 Kindern: 1,05 %. Ab 5 Kindern: 0,80 %. Sachsen ist ein Sonderfall: Dort zahlen Arbeitnehmer 2,2 % statt 1,8 %, Arbeitgeber nur 1,4 %. Hintergrund ist der in Sachsen nicht wiedereingeführte Buß- und Bettag. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei 5.512,50 €/Monat – darüber fallen keine weiteren Pflegebeiträge an.
Geben Sie im Rechner Ihre Kinderzahl und Ihr Geburtsjahr ein – Kinderlosenzuschlag und Kinderermäßigung werden automatisch berechnet. Wählen Sie zusätzlich das Bundesland Sachsen, um die abweichende Aufteilung korrekt abzubilden.
Jährlicher Lohnsteuerfreibetrag (ELStAM-Freibetrag)
Ein Lohnsteuerfreibetrag vermindert das steuerlich zu berücksichtigende Jahresgehalt und senkt damit die monatliche Lohnsteuer sofort – ohne auf die Jahressteuererklärung warten zu müssen. Er muss beim zuständigen Finanzamt beantragt und in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) eingetragen werden.
Typische Anlässe für einen Freibetrag: Werbungskosten, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € (2026) übersteigen – z. B. tägliche Pendelkosten, Arbeitsmittel oder berufliche Fortbildung; Sonderausgaben wie Versicherungsprämien oder Spenden; außergewöhnliche Belastungen wie Krankheits- oder Pflegekosten; Behindertenpauschbetrag (310 € bis 7.400 € je nach Behinderungsgrad); erhöhter Kinderfreibetrag. Der Antrag ist jährlich oder für bis zu zwei Jahre mit dem Formular 'Antrag auf Lohnsteuerermäßigung' beim Finanzamt zu stellen. Mindestbetrag für die Eintragung: 600 € (Ausnahme: Behindertenpauschbetrag). Wichtig: Der Freibetrag wirkt sich ausschließlich auf die Lohnsteuer aus – nicht auf die Sozialversicherungsbeiträge.
Geben Sie den genehmigten Jahresfreibetrag in das entsprechende Feld im Rechner ein, um Ihre realistische monatliche Lohnsteuerlast abzubilden. Den eingetragenen Betrag finden Sie in Ihrem ELStAM-Bescheid oder auf Ihrer letzten Gehaltsabrechnung.
Kirchensteuer – Satz, Berechnung und Kirchenaustritt
Kirchensteuer fällt ausschließlich für Mitglieder staatlich anerkannter, steuererhebender Religionsgemeinschaften an – in Deutschland vor allem die römisch-katholische Kirche und die evangelischen Landeskirchen. Grundlage ist die vom Arbeitgeber errechnete Lohnsteuer. Der Arbeitgeber behält die Kirchensteuer zusammen mit der Lohnsteuer ein und führt sie an das Finanzamt ab.
Der Steuersatz beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 % der Lohnsteuer, in allen anderen Bundesländern 9 %. Die gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe absetzbar und mindert dadurch die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage – dieser Effekt wird im Lohnsteuerabzugsverfahren bereits berücksichtigt. Einige Bundesländer begrenzen die Kirchensteuer zudem durch eine Kappungsregelung auf 2,75–4 % des zu versteuernden Einkommens, was bei sehr hohen Einkommen relevant wird. Die Konfessionszugehörigkeit ergibt sich aus den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM), die das Finanzamt dem Arbeitgeber bereitstellt.
Kirchenaustritt erfolgt beim Standesamt oder Amtsgericht und wirkt zum Monatsende oder zum folgenden Monatsbeginn. Die Änderung wird automatisch in ELStAM übernommen, sodass der Arbeitgeber die Kirchensteuer ab dem nächsten Lohnlauf nicht mehr einbehält. Bei Ehepaaren wird die Kirchensteuer individuell erhoben – ob ein 'besonderes Kirchgeld' anfällt, wenn nur ein Partner Kirchenmitglied ist, hängt von der konkreten Situation und dem Bundesland ab.
Kindergeld und Kinderfreibetrag – staatliche Familienleistungen
Kindergeld ist eine steuerfinanzierte Familienleistung, die monatlich für jedes kindergeldberechtigte Kind ausgezahlt wird. Ab 2025 beträgt das Kindergeld einheitlich 255 € pro Kind und Monat – unabhängig von Geburtsreihenfolge oder Einkommen der Eltern. Es ist kein Lohnabzug, sondern wird von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit direkt auf das Konto überwiesen.
Anspruch besteht grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag des Kindes; er verlängert sich bis zum 25. Lebensjahr bei Schul- oder Berufsausbildung, Studium, Freiwilligendienst oder Arbeit auf Arbeitsplatzsuche. Parallel existiert der Kinderfreibetrag (sächlicher Freibetrag + Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung), der in der Einkommensteuerveranlagung wirksam werden kann. Das Finanzamt prüft automatisch, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für die Familie günstiger ist (Günstigerprüfung): Übersteigt die Steuerersparnis durch den Freibetrag das erhaltene Kindergeld, wird der Freibetrag angesetzt und das Kindergeld rückwirkend verrechnet. Bei niedrigem und mittlerem Einkommen ist das Kindergeld in der Regel vorteilhafter.
Kindergeld muss bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden – in der Regel am Wohnort des Antragstellers. Es wird rückwirkend nur für maximal sechs Monate gewährt, weshalb der Antrag zeitnah nach der Geburt gestellt werden sollte. Der Brutto-Netto-Rechner berücksichtigt das Kindergeld nicht, da es den monatlichen Lohnabzug nicht beeinflusst – es handelt sich um einen eigenständigen Leistungsanspruch.
Solidaritätszuschlag – Reform 2021 und aktuelle Freigrenze
Der Solidaritätszuschlag (Soli) wurde 1991 zur Finanzierung der Deutschen Einheit eingeführt und beläuft sich auf 5,5 % der Lohnsteuer. Seit der Reform 2021 sind rund 90 % aller Steuerzahler vollständig befreit, weil die Freigrenze deutlich angehoben wurde. Laut BMF PAP 2026 liegt die jährliche Lohnsteuer-Freigrenze bei 20.350 €; darunter wird kein Soli erhoben.
Zwischen Freigrenze und dem oberen Ende der Milderungszone greift ein gleitender Übergang: Anstatt ab dem ersten Euro oberhalb der Freigrenze sofort den vollen Satz anzuwenden, wird die Differenz mit dem erhöhten Marginalsteuersatz von 11,9 % belastet (Milderungszone). Der volle Satz von 5,5 % der Lohnsteuer wird erst ab einer jährlichen Lohnsteuer von ca. 37.838 € fällig – das entspricht einem zu versteuernden Jahreseinkommen von ungefähr 100.000 € für eine Einzelperson in Steuerklasse I. Das Bundesverfassungsgericht hat den Solidaritätszuschlag in seinem Urteil vom April 2023 für verfassungskonform erklärt.
Unser Rechner berechnet den Solidaritätszuschlag auf Basis des BMF PAP 2026 und weist ihn separat in der Ergebnisanzeige aus. Bei niedrigem und mittlerem Einkommen fällt in den meisten Fällen kein Soli an.
Arbeitgeberbrutto – die wahren Personalkosten im Überblick
Das Arbeitgeberbrutto ist der Gesamtbetrag, den ein Arbeitgeber für einen Beschäftigten aufwendet. Er setzt sich zusammen aus dem vereinbarten Bruttogehalt, den Arbeitgeberanteilen an der Sozialversicherung (ca. 20 % des Bruttolohns) sowie den Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Viele Arbeitnehmer sind überrascht, wie deutlich das Arbeitgeberbrutto das eigene Bruttogehalt übersteigt.
Die vier Arbeitgeberanteile 2026: Krankenversicherung: 7,3 % + ca. 1,45 % (halber Zusatzbeitrag) = ca. 8,75 %. Pflegeversicherung: 1,8 % (Sachsen: 1,4 %). Rentenversicherung: 9,3 %. Arbeitslosenversicherung: 1,3 %. Die Umlagen nach AAG: U1 (Entgeltfortzahlung bei Krankheit): 1,0–2,5 %, kassenindividuell, nur für Arbeitgeber mit ≤ 30 Beschäftigten obligatorisch. U2 (Mutterschaftsaufwendungen): 0,1–0,5 %, kassenindividuell. U3 (Insolvenzgeldumlage): 0,15 %, bundeseinheitlich. Nicht erfasst sind Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft), die je nach Branche stark variieren, sowie freiwillige Arbeitgeberleistungen wie betriebliche Altersvorsorge, Fahrtkosten oder Jobticket.
Unser Rechner berechnet das Arbeitgeberbrutto vollständig, wenn Sie unter 'Erweiterte Einstellungen' die Option 'Arbeitgeberkosten berechnen' aktivieren und die kassenindividuellen U1- und U2-Sätze eingeben.
Arbeitgeberbrutto 2026 – was ein Mitarbeiter den Arbeitgeber wirklich kostet
Das vereinbarte Bruttogehalt ist aus Sicht des Arbeitgebers nur ein Teil der tatsächlichen Personalkosten. Hinzu kommen eigene Sozialversicherungsanteile in nahezu gleicher Höhe wie die des Arbeitnehmers sowie Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Die Summe wird als Arbeitgeberbrutto oder Arbeitgeber-Gesamtkosten bezeichnet.
Basis: GKV, Zusatzbeitrag 2,9 %, Westdeutschland 2026. U1/U2-Sätze exemplarisch – je nach Krankenkasse variieren diese erheblich.
Aktivieren Sie im Rechner unter 'Erweiterte Einstellungen' die Option 'Arbeitgeberkosten berechnen' und tragen Sie die U1- und U2-Sätze Ihrer Krankenkasse ein – der Rechner weist dann das vollständige Arbeitgeberbrutto aus.
Welche Steuerklasse gilt für mich?
Die Steuerklasse ist neben dem Gehalt der wichtigste Faktor für die monatliche Lohnsteuer. Verheiratete können mit der Kombination III/V das monatliche Netto spürbar optimieren – obwohl die Jahressteuerlast der Familie gleich bleibt. Alleinerziehende profitieren von Steuerklasse II mit dem Entlastungsbetrag.
Medianlohn in Deutschland: Was verdienen andere?
Der mediane Bruttostundenverdienst lag 2024 laut Statistischem Bundesamt bei 25,17 € – ein Plus von 52,7 % gegenüber 2014. Wer mehr als den Median verdient, zählt bereits zur besserverdienenden Hälfte aller Beschäftigten in Deutschland.
Im Gegensatz zum Durchschnittslohn wird der Median nicht durch wenige Spitzenverdiener verzerrt und gibt deshalb ein realistischeres Bild der tatsächlichen Einkommensverteilung.
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Verdiensterhebung 2024
Häufige Fragen zum Brutto-Netto-Rechner
Netto = Brutto − Sozialabgaben − Steuern
Ihr Nettolohn entsteht durch zwei Abzugsblöcke: Zuerst werden die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung), dann die Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Unser Rechner berechnet jeden Posten einzeln – auf Basis des offiziellen BMF-Programmablaufplans 2026.
Kirchensteuer 2026 – Satz, Berechnung und steuerliche Wirkung
Die Kirchensteuer wird vom Arbeitgeber zusammen mit der Lohnsteuer einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Grundlage ist nicht das Bruttogehalt, sondern die berechnete Lohnsteuer. Der Kirchensteuersatz variiert je nach Bundesland und beträgt entweder 8 % oder 9 % der Lohnsteuer.
Rechenbeispiel
Monatliche Lohnsteuer: 500 € → Kirchensteuer (9 %): 45 €/Monat → 540 €/Jahr. Da die Kirchensteuer als Sonderausgabe vollständig absetzbar ist, mindert sie die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage – dieser Effekt ist im offiziellen BMF-Programmablaufplan (PAP) bereits eingebaut und wird in unserem Rechner berücksichtigt.
Kappungsregelung: In einigen Bundesländern wird die Kirchensteuer auf 2,75–4 % des zu versteuernden Einkommens begrenzt. Dies gilt nur bei sehr hohen Einkommen und wird automatisch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft.
Zusatzbeitrag der Krankenkasse (GKV)
Neben dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % erhebt jede gesetzliche Krankenkasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Seit 2019 tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber diesen hälftig. Im Jahr 2026 beträgt der durchschnittliche Gesamtzusatzbeitrag ca. 2,9 % – Sie zahlen als Arbeitnehmer demnach rund 1,45 % Ihres Bruttogehalts als Ihren Anteil.
Der Zusatzbeitrag variiert je nach Krankenkasse erheblich: Günstige Kassen liegen bei ca. 1,5 %, teurere Kassen können über 4,0 % erreichen. Ein Kassenwechsel ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende möglich und kann mehrere hundert Euro im Jahr sparen. Der Beitrag wird wie der Basisbeitrag durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt – 2026 bei 5.512,50 € Bruttogehalt pro Monat. Oberhalb dieser Grenze zahlen Sie keinen weiteren Beitrag.
Unser Rechner verwendet den durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % als Voreinstellung. Geben Sie den tatsächlichen Satz Ihrer Kasse ein, um ein exaktes Ergebnis zu erhalten – diesen finden Sie auf der Website oder in den Unterlagen Ihrer Krankenkasse.
Pflegeversicherung – Beitragssätze, Kinderlosenzuschlag und Sachsen-Regelung
Die gesetzliche Pflegeversicherung (SPV) besteht seit 1995 und sichert das finanzielle Risiko der Pflegebedürftigkeit ab. Der Beitragssatz ist nicht einheitlich, sondern hängt von drei Faktoren ab: der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren, dem Geburtsjahr (Kinderlosenzuschlag ab 23 Jahren) und dem Wohnort (Sachsen-Sonderregel).
Arbeitnehmer-Anteile 2026 nach Kinderzahl: Kinderlos ab 23 Jahren: 2,4 % (1,8 % + 0,6 % Zuschlag). Mit 1 Kind: 1,8 %. Mit 2 Kindern: 1,55 %. Mit 3 Kindern: 1,30 %. Mit 4 Kindern: 1,05 %. Ab 5 Kindern: 0,80 %. Sachsen ist ein Sonderfall: Dort zahlen Arbeitnehmer 2,2 % statt 1,8 %, Arbeitgeber nur 1,4 %. Hintergrund ist der in Sachsen nicht wiedereingeführte Buß- und Bettag. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei 5.512,50 €/Monat – darüber fallen keine weiteren Pflegebeiträge an.
Geben Sie im Rechner Ihre Kinderzahl und Ihr Geburtsjahr ein – Kinderlosenzuschlag und Kinderermäßigung werden automatisch berechnet. Wählen Sie zusätzlich das Bundesland Sachsen, um die abweichende Aufteilung korrekt abzubilden.
Jährlicher Lohnsteuerfreibetrag (ELStAM-Freibetrag)
Ein Lohnsteuerfreibetrag vermindert das steuerlich zu berücksichtigende Jahresgehalt und senkt damit die monatliche Lohnsteuer sofort – ohne auf die Jahressteuererklärung warten zu müssen. Er muss beim zuständigen Finanzamt beantragt und in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) eingetragen werden.
Typische Anlässe für einen Freibetrag: Werbungskosten, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € (2026) übersteigen – z. B. tägliche Pendelkosten, Arbeitsmittel oder berufliche Fortbildung; Sonderausgaben wie Versicherungsprämien oder Spenden; außergewöhnliche Belastungen wie Krankheits- oder Pflegekosten; Behindertenpauschbetrag (310 € bis 7.400 € je nach Behinderungsgrad); erhöhter Kinderfreibetrag. Der Antrag ist jährlich oder für bis zu zwei Jahre mit dem Formular 'Antrag auf Lohnsteuerermäßigung' beim Finanzamt zu stellen. Mindestbetrag für die Eintragung: 600 € (Ausnahme: Behindertenpauschbetrag). Wichtig: Der Freibetrag wirkt sich ausschließlich auf die Lohnsteuer aus – nicht auf die Sozialversicherungsbeiträge.
Geben Sie den genehmigten Jahresfreibetrag in das entsprechende Feld im Rechner ein, um Ihre realistische monatliche Lohnsteuerlast abzubilden. Den eingetragenen Betrag finden Sie in Ihrem ELStAM-Bescheid oder auf Ihrer letzten Gehaltsabrechnung.
Kirchensteuer – Satz, Berechnung und Kirchenaustritt
Kirchensteuer fällt ausschließlich für Mitglieder staatlich anerkannter, steuererhebender Religionsgemeinschaften an – in Deutschland vor allem die römisch-katholische Kirche und die evangelischen Landeskirchen. Grundlage ist die vom Arbeitgeber errechnete Lohnsteuer. Der Arbeitgeber behält die Kirchensteuer zusammen mit der Lohnsteuer ein und führt sie an das Finanzamt ab.
Der Steuersatz beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 % der Lohnsteuer, in allen anderen Bundesländern 9 %. Die gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe absetzbar und mindert dadurch die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage – dieser Effekt wird im Lohnsteuerabzugsverfahren bereits berücksichtigt. Einige Bundesländer begrenzen die Kirchensteuer zudem durch eine Kappungsregelung auf 2,75–4 % des zu versteuernden Einkommens, was bei sehr hohen Einkommen relevant wird. Die Konfessionszugehörigkeit ergibt sich aus den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM), die das Finanzamt dem Arbeitgeber bereitstellt.
Kirchenaustritt erfolgt beim Standesamt oder Amtsgericht und wirkt zum Monatsende oder zum folgenden Monatsbeginn. Die Änderung wird automatisch in ELStAM übernommen, sodass der Arbeitgeber die Kirchensteuer ab dem nächsten Lohnlauf nicht mehr einbehält. Bei Ehepaaren wird die Kirchensteuer individuell erhoben – ob ein 'besonderes Kirchgeld' anfällt, wenn nur ein Partner Kirchenmitglied ist, hängt von der konkreten Situation und dem Bundesland ab.
Kindergeld und Kinderfreibetrag – staatliche Familienleistungen
Kindergeld ist eine steuerfinanzierte Familienleistung, die monatlich für jedes kindergeldberechtigte Kind ausgezahlt wird. Ab 2025 beträgt das Kindergeld einheitlich 255 € pro Kind und Monat – unabhängig von Geburtsreihenfolge oder Einkommen der Eltern. Es ist kein Lohnabzug, sondern wird von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit direkt auf das Konto überwiesen.
Anspruch besteht grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag des Kindes; er verlängert sich bis zum 25. Lebensjahr bei Schul- oder Berufsausbildung, Studium, Freiwilligendienst oder Arbeit auf Arbeitsplatzsuche. Parallel existiert der Kinderfreibetrag (sächlicher Freibetrag + Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung), der in der Einkommensteuerveranlagung wirksam werden kann. Das Finanzamt prüft automatisch, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für die Familie günstiger ist (Günstigerprüfung): Übersteigt die Steuerersparnis durch den Freibetrag das erhaltene Kindergeld, wird der Freibetrag angesetzt und das Kindergeld rückwirkend verrechnet. Bei niedrigem und mittlerem Einkommen ist das Kindergeld in der Regel vorteilhafter.
Kindergeld muss bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden – in der Regel am Wohnort des Antragstellers. Es wird rückwirkend nur für maximal sechs Monate gewährt, weshalb der Antrag zeitnah nach der Geburt gestellt werden sollte. Der Brutto-Netto-Rechner berücksichtigt das Kindergeld nicht, da es den monatlichen Lohnabzug nicht beeinflusst – es handelt sich um einen eigenständigen Leistungsanspruch.
Solidaritätszuschlag – Reform 2021 und aktuelle Freigrenze
Der Solidaritätszuschlag (Soli) wurde 1991 zur Finanzierung der Deutschen Einheit eingeführt und beläuft sich auf 5,5 % der Lohnsteuer. Seit der Reform 2021 sind rund 90 % aller Steuerzahler vollständig befreit, weil die Freigrenze deutlich angehoben wurde. Laut BMF PAP 2026 liegt die jährliche Lohnsteuer-Freigrenze bei 20.350 €; darunter wird kein Soli erhoben.
Zwischen Freigrenze und dem oberen Ende der Milderungszone greift ein gleitender Übergang: Anstatt ab dem ersten Euro oberhalb der Freigrenze sofort den vollen Satz anzuwenden, wird die Differenz mit dem erhöhten Marginalsteuersatz von 11,9 % belastet (Milderungszone). Der volle Satz von 5,5 % der Lohnsteuer wird erst ab einer jährlichen Lohnsteuer von ca. 37.838 € fällig – das entspricht einem zu versteuernden Jahreseinkommen von ungefähr 100.000 € für eine Einzelperson in Steuerklasse I. Das Bundesverfassungsgericht hat den Solidaritätszuschlag in seinem Urteil vom April 2023 für verfassungskonform erklärt.
Unser Rechner berechnet den Solidaritätszuschlag auf Basis des BMF PAP 2026 und weist ihn separat in der Ergebnisanzeige aus. Bei niedrigem und mittlerem Einkommen fällt in den meisten Fällen kein Soli an.
Arbeitgeberbrutto – die wahren Personalkosten im Überblick
Das Arbeitgeberbrutto ist der Gesamtbetrag, den ein Arbeitgeber für einen Beschäftigten aufwendet. Er setzt sich zusammen aus dem vereinbarten Bruttogehalt, den Arbeitgeberanteilen an der Sozialversicherung (ca. 20 % des Bruttolohns) sowie den Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Viele Arbeitnehmer sind überrascht, wie deutlich das Arbeitgeberbrutto das eigene Bruttogehalt übersteigt.
Die vier Arbeitgeberanteile 2026: Krankenversicherung: 7,3 % + ca. 1,45 % (halber Zusatzbeitrag) = ca. 8,75 %. Pflegeversicherung: 1,8 % (Sachsen: 1,4 %). Rentenversicherung: 9,3 %. Arbeitslosenversicherung: 1,3 %. Die Umlagen nach AAG: U1 (Entgeltfortzahlung bei Krankheit): 1,0–2,5 %, kassenindividuell, nur für Arbeitgeber mit ≤ 30 Beschäftigten obligatorisch. U2 (Mutterschaftsaufwendungen): 0,1–0,5 %, kassenindividuell. U3 (Insolvenzgeldumlage): 0,15 %, bundeseinheitlich. Nicht erfasst sind Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft), die je nach Branche stark variieren, sowie freiwillige Arbeitgeberleistungen wie betriebliche Altersvorsorge, Fahrtkosten oder Jobticket.
Unser Rechner berechnet das Arbeitgeberbrutto vollständig, wenn Sie unter 'Erweiterte Einstellungen' die Option 'Arbeitgeberkosten berechnen' aktivieren und die kassenindividuellen U1- und U2-Sätze eingeben.
Arbeitgeberbrutto 2026 – was ein Mitarbeiter den Arbeitgeber wirklich kostet
Das vereinbarte Bruttogehalt ist aus Sicht des Arbeitgebers nur ein Teil der tatsächlichen Personalkosten. Hinzu kommen eigene Sozialversicherungsanteile in nahezu gleicher Höhe wie die des Arbeitnehmers sowie Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Die Summe wird als Arbeitgeberbrutto oder Arbeitgeber-Gesamtkosten bezeichnet.
Basis: GKV, Zusatzbeitrag 2,9 %, Westdeutschland 2026. U1/U2-Sätze exemplarisch – je nach Krankenkasse variieren diese erheblich.
Aktivieren Sie im Rechner unter 'Erweiterte Einstellungen' die Option 'Arbeitgeberkosten berechnen' und tragen Sie die U1- und U2-Sätze Ihrer Krankenkasse ein – der Rechner weist dann das vollständige Arbeitgeberbrutto aus.
Welche Steuerklasse gilt für mich?
Die Steuerklasse ist neben dem Gehalt der wichtigste Faktor für die monatliche Lohnsteuer. Verheiratete können mit der Kombination III/V das monatliche Netto spürbar optimieren – obwohl die Jahressteuerlast der Familie gleich bleibt. Alleinerziehende profitieren von Steuerklasse II mit dem Entlastungsbetrag.
Medianlohn in Deutschland: Was verdienen andere?
Der mediane Bruttostundenverdienst lag 2024 laut Statistischem Bundesamt bei 25,17 € – ein Plus von 52,7 % gegenüber 2014. Wer mehr als den Median verdient, zählt bereits zur besserverdienenden Hälfte aller Beschäftigten in Deutschland.
Im Gegensatz zum Durchschnittslohn wird der Median nicht durch wenige Spitzenverdiener verzerrt und gibt deshalb ein realistischeres Bild der tatsächlichen Einkommensverteilung.
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Verdiensterhebung 2024
